Arbeitnehmererfindungen: So schützen sich Arbeitgeber

5. Oktober 2021
Arbeit & Personal, Geistiges Eigentum (IP), Marketing & Wettbewerb

Am Lunch & Law vom 5. Oktober 2021 beleuchteten Dr. Claudia Marti und Roy Levy die rechtlichen Herausforderungen rund um Arbeitnehmererfindungen und zeigten auf, wie Arbeitgeber ihre Rechte an geistigem Eigentum effektiv sichern können.

Rechte an Erfindungen im Arbeitsverhältnis

Erfindungen und Designs, die Mitarbeitende im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit schaffen, gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber (Art. 332 OR). Entscheidend ist, ob die Erfindung in Erfüllung vertraglicher Pflichten erfolgt ist oder frei geschaffen wurde. Nur bei letzterem verbleibt das Recht beim Arbeitnehmenden.

Auch das Urheberrecht an Computerprogrammen steht dem Arbeitgeber zu, sofern diese in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten geschaffen werden (Art. 17 URG).

Klare vertragliche Regelungen sind zentral

Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festhalten:

  • wem die Rechte an Erfindungen und Designs zustehen,

  • wie mit Gelegenheitserfindungen umgegangen wird,

  • und welche Entschädigung der Arbeitnehmende erhält.

Zudem empfiehlt sich, Geheimhaltungs- und Konkurrenzverbote zu vereinbaren und den Tätigkeitsbereich der Mitarbeitenden präzise zu umschreiben.

Fazit

Arbeitnehmererfindungen bergen erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Potenzial – vorausgesetzt, die Zuständigkeiten sind klar geregelt. Arbeitgeber sollten ihre Verträge regelmässig prüfen und an technische sowie rechtliche Entwicklungen anpassen.

Die Präsentation zum Anlass ist hier einsehbar.


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