Es war uns eine grosse Freude, auch in diesem Jahr wieder im Technopark Winterthur zu Gast zu sein. Im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Lunch and Law durften wir am 16. April 2026 interessierte Teilnehmende begrüssen, um über eine der bedeutendsten Änderungen im Schweizer Immobilienrecht der letzten Jahre zu informieren.
Das Thema „Neue Mängelfristen im Werkvertragsrecht“ bewegt die Branche seit dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2026. Unsere Experten Georg Weber und Alexandra Williams-Winter führten durch die komplexen Neuerungen und zeigten auf, was der „faire Deal“ für Käufer und Verkäufer in der Praxis bedeutet.
Die wichtigsten Takeaways der Revision:
- Ende der „sofortigen“ Rügepflicht: Die bisherige, oft praxisferne Pflicht zur sofortigen Meldung von Mängeln wurde abgelöst.
- Die neue 60-Tage-Frist: Für unbewegliche Werke gilt nun gem. Art. 367 Abs. 1bis OR eine gesetzlich fixierte Rügefrist von 60 Tagen. Kürzere vertragliche Fristen sind in diesem Bereich nicht mehr zulässig.
- Zwingender Verjährungsschutz: Die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken ist neu einseitig zwingend (Art. 371 OR). Sie darf vertraglich nicht mehr verkürzt werden.
- Zwingendes Nachbesserungsrecht: Beim Verkauf von Neubauten (oder Objekten, die weniger als zwei Jahre alt sind) kann das Recht auf Nachbesserung künftig nicht mehr ausgeschlossen werden.
- Stichtag beachten: Die neuen Regeln gelten ausschliesslich für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden.
Die Präsentation zum Anlass kann hier eingesehen werden.
